Die Träger-Haftpflicht-Versicherung
Für
die Zeit, in der Ihnen die Kinder anvertraut sind, haben Sie die Aufsichtspflicht. Diese Pflicht,
vereinbart durch Arbeitsvertrag und Dienstanweisungen, besteht darin,
für den Träger (z.B. den Verein) die von den Eltern übertragene Beaufsichtigung,
Betreuung und Erziehung auszuüben. Das ist eine sehr hohe Verantwortung; denn
Kinder unter sieben Jahren – im Straßenverkehr neuerdings sogar unter zehn Jahren – sind für ihr Tun nicht
verantwortlich. Man spricht hier von der Schuldunfähigkeit dieser Kinder.
Ihre
Aufsichtspflicht beginnt mit der
Ankunft des Kindes bei Ihnen in der Einrichtung und endet, wenn es sie
(und damit Sie) wieder verlässt.
Das
Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt
sich, wie Sie wissen, nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes
sowie danach, was Ihnen in der Beaufsichtigung zugemutet werden kann. Auf
keinen Fall kann von Ihnen mehr verlangt werden, als die Eltern in der Lage
wären zu leisten.
Außer
der Aufsichtspflicht hat die Einrichtung dafür zu sorgen, dass sie verkehrssicher ist,
das heißt alles Zumutbare dafür zu tun, damit voraussehbare Schädigungen Dritter
(Kinder, Eltern, Fremde) verhindert werden. Hieraus folgt die große Verantwortung
des Vorstands und der Leiter/innen für
die Verkehrssicherungspflicht.
Da
ein Kita-Kind aufgrund seines Alters schuldunfähig ist, richtet sich die
Frage nach der Haftung immer an den Aufsichtspflichtigen. Erfüllt eine
Erzieherin oder ein Erzieher die ihm übertragene Aufsichtspflicht nicht oder
nicht genügend und tritt deswegen ein Personen- oder Sachschaden ein, so
haftet dafür der Träger der Einrichtung,
also der Vorstand der EKT.
Hierfür
hat der Vorstand des Vereins eine Haftpflichtversicherung, die ihm und
seinen Erzieherinnen und Erziehern Versicherungsschutz für einfache und
grobe Fahrlässigkeit, natürlich aber nicht für Vorsatz, bietet.
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