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Die Träger-Haftpflicht-Versicherung

  • Zur Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht

Für die Zeit, in der Ihnen die Kinder anvertraut sind, haben Sie die  Aufsichtspflicht. Diese Pflicht, vereinbart durch Arbeitsvertrag und Dienstanweisungen, besteht darin, für den Träger (z.B. den Verein) die von den Eltern übertragene Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung auszuüben. Das ist eine sehr hohe Verantwortung; denn Kinder unter sieben Jahren – im Straßenverkehr neuerdings sogar unter zehn Jahren – sind für ihr Tun nicht verantwortlich. Man spricht hier von der Schuldunfähigkeit dieser Kinder.

Ihre Aufsichtspflicht beginnt mit der Ankunft des Kindes bei Ihnen in der Einrichtung und endet, wenn es sie (und damit Sie) wieder verlässt.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich, wie Sie wissen, nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes sowie danach, was Ihnen in der Beaufsichtigung zugemutet werden kann. Auf keinen Fall kann von Ihnen mehr verlangt werden, als die Eltern in der Lage wären zu leisten.

Außer der Aufsichtspflicht hat die Einrichtung dafür zu sorgen, dass sie verkehrssicher ist, das heißt alles Zumutbare dafür zu tun, damit voraussehbare Schädigungen Dritter (Kinder, Eltern, Fremde) verhindert werden. Hieraus folgt die große Verantwortung des Vorstands und der Leiter/innen für die Verkehrssicherungspflicht.

Da ein Kita-Kind aufgrund seines Alters schuldunfähig ist, richtet sich die Frage nach der Haftung immer an den Aufsichtspflichtigen. Erfüllt eine Erzieherin oder ein Erzieher die ihm übertragene Aufsichtspflicht nicht oder nicht genügend und tritt deswegen ein Personen- oder Sachschaden ein, so haftet dafür der Träger der Einrichtung, also der Vorstand der EKT.

Hierfür hat der Vorstand des Vereins eine Haftpflichtversicherung, die ihm und seinen Erzieherinnen und Erziehern Versicherungsschutz für einfache und grobe Fahrlässigkeit, natürlich aber nicht für Vorsatz, bietet.

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